Allgemeine Reisebedingungen der Sport-Erlebnis-Reisen GbR
Bitte lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam durch, damit es später für beide Seiten keine unangenehmen Überraschungen gibt, denn mit Ihrer Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennen Sie unsere Reisevereinbarungen an.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden
1.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von Sport-Erlebnis-Reisen und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Sport-Erlebnis-Reisen für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen sind von Sport-Erlebnis-Reisen nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von Sport-Erlebnis-Reisen zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Sport-Erlebnis-Reisen vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Sport-Erlebnis-Reisen vor, an das Sport-Erlebnis-Reisen für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Sport-Erlebnis-Reisen bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Sport-Erlebnis-Reisen die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die von Sport-Erlebnis-Reisen gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, schriftlich oder per E-Mail erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde Sport-Erlebnis-Reisen den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch Sport-Erlebnis-Reisen zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Sport-Erlebnis-Reisen dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), übermitteln.
2. Bezahlung
2.1. Sport-Erlebnis-Reisen darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht. Aus diesem Grund wird die Rechnung erst zum letzten Tag der Reise fällig.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Sport-Erlebnis-Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Sport-Erlebnis-Reisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Sport-Erlebnis-Reisen ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (EMail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Sport-Erlebnis-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Sport-Erlebnis-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Sport-Erlebnis-Reisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten
4. Preiserhöhung; Preissenkung
4.1. Sport-Erlebnis-Reisen behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger oder
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben oder Fährgebühren sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Sport-Erlebnis-Reisen den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Sport-Erlebnis-Reisen den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Es werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von Sport-Erlebnis-Reisen anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann Sport-Erlebnis-Reisen vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.4. Sport-Erlebnis-Reisen ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -b) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Sport-Erlebnis-Reisen führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Sport-Erlebnis-Reisen zu erstatten. Sport-Erlebnis-Reisen darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Sport-Erlebnis-Reisen tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Sport-Erlebnis-Reisen hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Sport-Erlebnis-Reisen gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Sport-Erlebnis-Reisen gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornogebühren
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Sport-Erlebnis-Reisen unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert Sport-Erlebnis-Reisen den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Sport-Erlebnis-Reisen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Sport-Erlebnis-Reisen zu vertreten ist. Sport-Erlebnis-Reisen kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Sport-Erlebnis-Reisen hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
• bis zum 35. Tag vor Reiseantritt 20 %
• vom 34. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40 %
• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %
• ab dem 6. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.
5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Sport-Erlebnis-Reisen nachzuweisen, dass Sport-Erlebnis-Reisen überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von Sport-Erlebnis-Reisen geforderte Entschädigungspauschale.
5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit Sport-Erlebnis-Reisen nachweist, dass Sport-Erlebnis-Reisen wesentlich höhere Aufwendungen entstanden, sind als der kalkulierte Betrag der Pauschale, gem. Ziffer 5.3. In diesem Fall ist Sport-Erlebnis-Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Ist Sport-Erlebnis-Reisen infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt § 651h Abs.5 BGB unberührt.
5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Sport-Erlebnis-Reisen durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Sport-Erlebnis-Reisen 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen, da Sport-Erlebnis-Reisen auf die Bezahlung des Reisepreises der bestätigten Personenzahl bestehen muss.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung Sport-Erlebnis-Reisen bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Sport-Erlebnis-Reisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
7. Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden, Beistandspflicht von Sport-Erlebnis-Reisen
7.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Sport-Erlebnis-Reisen zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Infoblätter) nicht innerhalb der von Sport-Erlebnis-Reisen mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Sport-Erlebnis-Reisen infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Sport-Erlebnis-Reisen vor Ort zur Kenntnis zu geben.
d) Der Vertreter von Sport-Erlebnis-Reisen ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Sport-Erlebnis-Reisen zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Sport-Erlebnis-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7.4. Sport-Erlebnis-Reisen weist darauf hin, dass Sport-Erlebnis-Reisen gemäß § 651q BGB zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet. Für diesen Fall kann der Reisende mit Sport-Erlebnis-Reisen unter den unten angegebenen Kontaktdaten Verbindung aufnehmen.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung von Sport-Erlebnis-Reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
8.2. Sport-Erlebnis-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Tauchausflüge, Bergwerkbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Sport-Erlebnis-Reisen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
8.3. Sport-Erlebnis-Reisen haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Sport-Erlebnis-Reisen ursächlich geworden ist.
9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber Sport-Erlebnis-Reisen geltend zu machen. Die in § 651 i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
10. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn Sport-Erlebnis-Reisen nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
10.2. Der Kunde ist verpflichtet selbständig zu klären, ob Nicht-EU-Bürger*innen spezielle Reisedokumente benötigen, wenn die Fahrt, bspw. nach Elba, durch die Schweiz verläuft.
11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. Corona)
11.1. Die Parteien sind sich einig, dass Sport-Erlebnis-Reisen die vereinbarten Reiseleistungen in Zusammenarbeit mit den lokalen Leistungserbringern stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbringen wird.
11.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten.
12. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichststandsvereinbarungen
12.1. Sport-Erlebnis-Reisen weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Sport-Erlebnis-Reisen nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Sport-Erlebnis-Reisen verpflichtend würde, informiert Sport-Erlebnis-Reisen die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Sport-Erlebnis-Reisen weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Sport-Erlebnis-Reisen die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Sport-Erlebnis-Reisen ausschließlich am Sitz von Sport-Erlebnis-Reisen verklagen.
12.3. Für Klagen von Sport-Erlebnis-Reisen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Sport-Erlebnis-Reisen vereinbart.
Reiseveranstalter ist:
Sport-Erlebnis-Reisen GbR
Inh. Raffael Henninges, Hannes Landenberger, Philipp Wichmann
Friedrichstr. 32
72458 Albstadt
Telefon: +49 (0) 7431 5504191
E-Mail-Adresse: info@Sport-Erlebnis-Reisen.de